Nachdem der Sachverständige oder vorläufige Insolvenzverwalter das Insolvenzgutachten fertiggestellt hat und er in diesem festgestellt hat, dass genügend Masse vorhanden sein wird, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken, wird das Gericht das Hauptverfahren, das eigentliche Insolvenzverfahren, eröffnen.
Verfügungsbefugnis allein beim Insolvenzverwalter
Von Gesetzes wegen gehen mit dem Zeitpunkt der Eröffnung alle Verfügungsrechte auf den Insolvenzverwalter über. Sie als Geschäftsführer bleiben dann zwar Organ und stehen weiter im Handelsregister, Sie sind aber nicht mehr verantwortlich und können auch nicht mehr für die GmbH handeln, dies kann allein nur noch der Insolvenzverwalter. Auch für die steuerlichen Belange ist jetzt der Insolvenzverwalter ausschließlich zuständig.
Fortführung oder Abwicklung?
Jetzt muss der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er den Geschäftsbetrieb der GmbH fortführt oder ob er diesen (wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt noch läuft) einstellt und den Betrieb abwickelt.
Ganz maßgeblich für diese Entscheidung sind die Erfahrungen des Insolvenzverwalters in seiner Rolle als vorläufiger Verwalter oder Sachverständiger im Vorverfahren. Hat sich dort gezeigt, dass das Unternehmen (unter Berücksichtigung der Kosten der Arbeitnehmer ab Eröffnung) mit Gewinn betrieben werden kann, wird er versuchen, den Geschäftsbetrieb auch im eröffneten Insolvenzverfahren weiter zu führen und hat damit die Chance, das Unternehmen bestmöglich, nämlich in seiner Gesamtheit, zu verwerten.
Hier besteht für Sie als Geschäftsführer die Möglichkeit, Ihre Kenntnisse und Erfahrungen zu verwerten, indem Sie z.B. als Betriebsleiter an Bord bleiben und (gegen Vergütung natürlich) mit dazu beitragen, den Geschäftsbetrieb zu erhalten.
Die Gläubiger der GmbH
Das Hauptverfahren dient außerdem der Feststellung, welcher Gläubiger am Ende des Insolvenzverfahrens an der Schlussverteilung teilnimmt. Die Gläubiger haben nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre so genannten Insolvenzforderungen (nicht beglichene Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz) zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese führt der Insolvenzverwalter, bei diesem muss die Forderungsanmeldung erfolgen.
Das Ergebnis der so genannten Forderungsfeststellung hält das Gericht in einer Insolvenztabelle fest. Die Eintragung einer Forderung in die Insolvenztabelle ist rechtsverbindlich.
Die Prüfung von Haftungsansprüchen
Weiter prüft der Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren etwaige Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer und die Gesellschafter und klagt sie nötigenfalls ein. Mehr zu Ihren Risiken als Geschäftsführer finden Sie unter Geschäftsführerhaftung.
Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich allerdings auf die Stammeinlage. Können die Gesellschafter die Zahlung der Stammeinlage nachweisen und wurde diese nicht wieder durch die Gesellschafter entnommen, haften diese nur dann, wenn sie beispielsweise an Betrugshandlungen mitgewirkt haben (deliktische Haftung) oder wenn sie sich als so genannte faktische Geschäftsführer geriert haben.