Vorbereitung der GmbH-Insolvenz

 

Es genügt bei Weitem nicht, wenn Sie im Falle der Insolvenzreife der von Ihnen geführten GmbH zum Amtsgericht gehen und dort die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

Insolvenzantrag muss zulässig sein

Zum einen würde Ihr Antrag ohne weitere Angaben und Unterlagen als unzulässig abgewiesen. Damit würden Sie eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung begründen oder vertiefen, denn nur mit einem zulässigen Insolvenzantrag erfüllen Sie die strafbewehrte Verpflichtung, bei Insolvenzreife binnen 3 Wochen nach Eintritt derselben einen Insolvenzantrag zu stellen. Handeln Sie hier nicht amateurhaft, das kann für Sie als Geschäftsführer teuer werden.

Weiter können Sie sich ohne saubere Vorbereitung der GmbH-Insolvenz der Gefahr aussetzen, weitere insolvenzsspezifische Straftatbestände zu erfüllen und zivilrechtlich in Anspruch genommen zu werden.

Sprechen Sie also am Besten vor jeglicher Kontaktaufnahme mit einem Insolvenzgericht mit einem spezialisierten Anwalt, gerne mit uns.

Tipps zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens

Folgendes sollten Sie auf jeden Fall beachten:

  1. Nehmen Sie ab Kenntnis von der substantiellen wirtschaftlichen Krise an keine Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH mehr vor, außer solche, die Sie bei Unterlassen persönlich mit Strafe oder Haftung bedrohen (Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Lohnsteuern).
  2. Sorgen Sie selbst oder über Ihren Steuerberater dafür, dass Sie alle steuerlichen Pflichten erfüllen, geben Sie bis zur Insolvenzeröffnung oder Nicht-Eröffnung mangels Masse alle erforderlichen Erklärungen gegenüber der Finanzverwaltung ab, Sie wollen schließlich nicht noch wegen Steuerhinterziehung belangt werden.
  3. Stellen Sie (bis spätestens zum 30.06.) den Jahresabschluss für das Vorjahr auf. Es geht hier nicht um Steuererklärungen oder Veröffentlichungspflichten, es geht nur um Ihre handelsrechtliche Verpflichtung zur Aufstellung des Abschlusses. Beachten Sie bitte, dass es hier abhängig von der Größe des Unternehmens verschiedene Fristen gibt, die Frist bis zum 30.06. des Folgejahres ist die längste Frist und gilt für kleine Unternehmen. Das Unterlassen der fristgerechten Aufstellung des Jahresabschlusses, für den Sie als Geschäftsführer, nicht Ihr Steuerberater verantwortlich sind, stellt im Insolvenzfall eine Straftat dar (Verstoß gegen Buchführungspflichten).
  4. Prüfen Sie, ob das Kassenbuch ordentlich geführt wurde. Für Fehlbestände haften Sie persönlich.
  5. Seien Sie vorsichtig mit der Rückführung von Gesellschafterdarlehen oder mit sonstigen Zahlungen aus dem GmbH-Vermögen, die Sie als Gesellschafter von einer persönlichen Haftung (z.B. durch Bürgschaft) befreien. Solche Zahlungen können von Ihnen zurückverlangt werden. Wenn Sie Fremdgeschäftsführer sind (wenn Sie also nicht Gesellschafter sind) seien Sie vorsichtig und holen Sie den Rat eines Fachmannes ein, wenn Sie von einem Gesellschafter oder der Gesellschafterversammlung in Krisensituationen angewiesen werden, solche Zahlungen umzusetzen.

Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten

Weitere Hinweise zur Vorbereitung eines Insolvenzantrages geben wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch.