Insolvenzgrund Überschuldung

 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 1. Januar bis 30. April 2021 für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht

Der Gesetzgeber hat beschlossen, für zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 auszusetzen, sofern diese Unternehmen staatliche Hilfen beantragt haben und die Insolvenzreife (nur) deshalb besteht, weil diese Hilfen noch nicht geflossen sind.

Ab dem 1. Mai 2021 gilt die Pflicht zur Insolvenzantragstellung uneingeschränkt.

Die Überschuldung

Die Überschuldung ist nach § 19 InsO ein Insolvenzgrund. Nur eine juristische Person kann sich auf diesen Insolvenzgrund stützen. Bei der Feststellung der Überschuldung ist vorab zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann, das heißt ob dem Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose attestiert werden kann.

Unternehmensplanung wichtig

Die positive Fortbestehensprognose muss (wichtig!) sachlich durch einen unbefangegen Dritten nachvollzogen werden können. Es reicht daher nicht aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH sich vorstellt, dass er sein Unternehmen noch ein paar Quartale oder gar Jahre wird weiterführen können, diese Aussicht muss sich aus objektiven Umständen ableiten lassen. Dies sind mindestens  eine detaillierte Unternehmensplanung (Wirtschafts- und Finanzplanung) mit positiver Entwicklung und eine schriftlichen Fixierung, wie sich der Geschäftsführer oder der Vorstand die kurz- bis mittelfristige Zukunft des Unternehmens vorstellt.

Fällt die Fortbestehensprognose negativ aus, ist zur weiteren Prüfung ein Überschuldungsstatus durch Vergleich der vorhandenen Vermögenswerte mit den bestehenden Verbindlichkeiten aufzustellen. Übersteigt der Wert der Verbindlichkeiten den realen wirtschaftlichen Wert des Vermögens, liegt Überschuldung vor.

Lassen Sie sich vom Fachanwalt beraten

Die Beurteilung sowohl der Fortbestehensprognose und deren Abbildung , als auch die Feststellung einer Überschuldung bereiten in der Praxis Schwierigkeiten. Holen Sie sich daher zur eigenen Absicherung Rat vom Fachmann.

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