Glossar Insolvenzrecht

 

Absonderungsrechte

Gegenstände aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners, an denen Gläubiger ein Sicherungsrecht, d.h ein Recht zur Befriedigung aus dem Gegenstand zusteht, haben im Insolvenzverfahren eine Sonderstellung. Ein solche bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit kann eine Absicherung z.B. durch Grundschuld oder Hypothek auf dem Grundstück des Schuldners im Grundbuch sein, vgl. § 49 InsO. Auch das gesetzliche Vermieterpfandrecht bietet dem Gläubiger diese Vorzugsbehandlung, vgl. § 50 InsO. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner dem Gläubiger einen Gegenstand zur Sicherheit übereignet hatte (sog. Sicherungsübereignung), vgl. § 51 InsO. Derartige Rechte sind im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter als Absonderungsrechte zu berücksichtigen. Zwar erfolgt die Verwertung des Gegenstands durch den Verwalter. Der absonderungsberechtigte Gläubiger kann allerdings Befriedigung seiner Forderung zunächst aus dem ihm zur Sicherheit gegebenen Gegenstand fordern, d.h. die vorrangige Beteiligung am Erlös.

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Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzgericht hebt das Insolvenzverfahren und damit auch die Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners zugunsten der Insolvenzgläubiger (siehe Insolvenzbeschlag) wieder auf, wenn die Schlussverteilung durchgeführt worden ist, vgl. § 200 InsO. Es ergeht ein gesonderter Aufhebungsbeschluss, der das Insolvenzverfahren beendet.

Nach Aufhebung des Verfahrens können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen wieder gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen, sofern der Schuldner nicht die Restschuldbefreiung beantragt hat. Zu diesem Zweck lassen sie sich einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle geben. Dieser stellt einen Vollstreckungstitel dar.

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Ausfall

Ist der Erlös aus der Verwertung eines Gegenstandes der Insolvenzmasse für eine vollständige Befriedigung des absonderungsberechtigten Gläubigers (siehe Absonderungsrechte) nicht ausreichend, kann der Gläubiger seine restliche nicht befriedigte Forderung weiterhin als einfacher Insolvenzgläubiger geltend machen, sofern der Schuldner dem Gläubiger versprochen hatte, nicht nur mit dem zur Sicherheit gegebenen Gegenstand, sondern auch noch persönlich mit seinem Vermögen haften zu wollen. Bei der soweit unbefriedigten Forderung handelt e sich um den Ausfall, mit dieser Forderung fällt der Gläubiger aus. Der Gläubiger wird dann auf diese Restforderung die Insolvenzquote bekommen.

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Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Damit das pfändbare Vermögen des Schuldners zugunsten der Insolvenzgläubiger optimal verwertet werden kann, trifft den Schuldner sowohl im Eröffnungsverfahren als auch im eröffneten Verfahren eine besondere Auskunftspflicht, vgl. §§ 20, 97 InsO.  Er hat sogar Tatsachen zu offenbaren, die grundsätzlich geeignet wären, eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter zu begründen oder die eine Strafverfolgung oder eine Ordnungswidrigkeit zur Folge zu haben. Allerdings dürfen für die Strafverfolgung  diese Auskünfte nicht verwertet werden.

Da der Schuldner den Insolvenzverwalter unterstützen soll, trifft ihn darüber hinaus auch eine Mitwirkungspflicht. Das Insolvenzgericht kann den Schuldner sogar zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen, um diese Pflichten durchzusetzen (Vorführungsbefehl, Haftbefehl), vgl. § 98 InsO.

Wenn der Schuldner die Restschuldbefreiung begehrt, kann die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bei entsprechendem Gläubigerantrag die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben, vgl. § 290 InsO.

Ist der Schuldner keine natürliche Person, sondern eine juristische Person, z.B. eine GmbH, so treffen dieselben Verpflichtungen deren gesetzlichen Vertreter, bei der GmbH den Geschäftsführer.

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Ausschüttungen an Insolvenzgläubiger

Nach Verwertung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter sowie nach Ausgleich aller Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters) sowie der Masseverbindlichkeiten erfolgt die Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger. Die Ausschüttung erfolgt auf der Grundlage eines Ausschüttungsverzeichnisses, des Schlussverzeichnisses.

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Aussonderung / Aussonderungsrecht

Gegenstände, die im Eigentum einer anderen Person stehen und daher nicht zum Vermögen des Schuldners gehören, können auch in der Insolvenz des Schuldners vom Eigentümer im Wege der Aussonderung gem. § 48 InsO herausverlangt werden. Der Herausgabeanspruch ist vom Eigentümer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Das aufgrund einer Sicherungsübereignung gewährte Sicherungseigentum gewährt allerdings kein Aussonderungs-, sondern nur ein Absonderungsrecht, vgl. § 51 InsO.

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Berichtstermin

Die erste Gläubigerversammlung unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Berichtstermin. In diesem Termin berichtet der Insolvenzverwalter den Gläubigern über die Aussichten des Insolvenzverfahrens. Der Termin findet vor dem Insolvenzgericht frühestens sechs Wochen, spätestens drei Monate nach Verfahrenseröffnung statt und ist nicht öffentlich, d.h. an dem Termin kann nur der Schuldner selbst sowie die Insolvenzgläubiger, die sich allerdings vertreten lassen können, teilnehmen. Der Berichtstermin wird in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bestimmt, § 29 InsO.

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COMI (center of main interest)

Das „center of main interest“ stellt den örtlichen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Insolvenzschuldners dar. Gem. Art. 3 EuInsVO (Europäische Insolvenzverordnung) ist zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens international das Insolvenzgericht des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes ist der im Handelsregister eingetragene Sitz einer Gesellschaft zunächst auch center of main interest. Allerdings kann sich durch das aktive Handeln der Gesellschaft für außenstehende Dritte ein anderer Ort als COMI zeigen. Am Ort der hauptsächlichen Interessen wird, wenn grenzüberschreitende Verflechtungen bestehen, das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.

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Drohende Zahlungsunfähigkeit

Gem. § 18 InsO liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei Eintritt der Fälligkeit zu erfüllen. Einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur der Schuldner selbst stellen, Gläubiger sind hierzu nicht berechtigt. Dieser Insolvenzgrund wurde vom Gesetzgeber mit der Insolvenzordnung eingeführt, damit ein Unternehmen bei einer frühzeitig erkennbaren und unvermeidbaren Insolvenz umgehend einen Insolvenzantrag stellen kann. Erfahrungen aus der Sanierungspraxis haben gezeigt, das Unternehmen, die sich in der Krise befinden und denen die Insolvenz droht, bei frühzeitig gestelltem Insolvenzantrag wesentlich bessere Sanierungschancen haben. Der Insolvenzgrund des § 18 InsO begründet allerdings keine (strafbewehrte) Insolvenzantragspflicht im Sinne des § 15a InsO.

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Eigenverwaltung

Soweit das Insolvenzgericht im Insolvenzverfahren die Eigenverwaltung anordnet, behält der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen und er übernimmt an Stelle des Insolvenzverwalters wesentliche Aufgaben der Insolvenzverwaltung. Er wird dabei durch einen vom Gericht eingesetzten Sachwalter überwacht.

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Europäische Insolvenzverordnung

Die Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ist am 31.05.2002 in Kraft getreten. Danach ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners dort zu eröffnen, wo dieser den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (sog. COMI) hat (Hauptinsolvenzverfahren), was zur Folge hat, dass das Recht dieses Staates anzuwenden ist.

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Forderungsanmeldung

Mit der Forderungsanmeldung macht der Insolvenzgläubiger seine Ansprüche, auf die er vom Insolvenzschuldner keine Zahlungen mehr erhalten hat, im Insolvenzverfahren geltend. Die Anmeldung der Insolvenzforderung muss schriftlich gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgt. Sofern der Gläubiger im Gläubigerverzeichnis zum Insolvenzantrag mit den korrekten Kontaktdaten angegeben ist, wird er nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter zur Forderungsanmeldung unter Beifügung eines individuellen Anmeldungsbogens aufgefordert.

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Freigabe

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners beschlagnahmt (siehe Insolvenzbeschlag).

Häufig stellt sich erst später heraus, dass einige Vermögensteile wie auch mitunter die selbständige unternehmerische Tätigkeit nicht verwertbar sind. Sie werden deshalb vom Insolvenzverwalter wieder freigegeben und fallen damit zurück an den Schuldner. Der Schuldner kann sodann wieder frei über diesen Vermögensgegenstand verfügen.

§ 35 Abs. 2 InsO sieht für den Fall, dass ein Schuldner eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder beabsichtigt, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, ebenfalls die Möglichkeit einer Freigabe dadurch vor, dass der Insolvenzverwalter zu erklären hat, ob oder ob nicht das neue Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehören soll und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Der Insolvenzverwalter muss entscheiden, ob er den Massezufluss aus dieser Tätigkeit für die Insolvenzgläubiger beanspruchen möchte, gleichzeitig aber bereit ist, die dabei entstehenden Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten anzuerkennen. Seine Entscheidung wird der Insolvenzverwalter danach treffen, welche Risiken mit dieser Tätigkeit für die Insolvenzmasse verbunden sind.

Gibt der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners frei,  hat der Insolvenzschuldner gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO die Verpflichtung, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Insolvenzverwalter so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Würde ein solches (hypothetisches) Dienstverhältnis zu einem Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze führen, wäre der für die Masse freie Betrag entsprechend vom selbstständigen Insolvenzschuldner an die Masse zu leisten.

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Gläubigerausschuss

Der Gläubigerausschuss ist neben der Gläubigerversammlung das zweite insolvenzrechtliche Selbstverwaltungsorgan der Gläubiger. Anders als die Gläubigerversammlung ist die Einsetzung eines Gläubigerausschusses nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings ist es in größeren Insolvenzverfahren üblich, dass ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird. Das Insolvenzgericht kann gem. § 67 InsO noch vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzten. Aufgabe des Ausschusses ist es, den Insolvenzverwalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu überwachen, vgl. §§ 67, 69 InsO. Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind gültig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (nach Köpfen) zustimmt. Der Gläubigerausschuss soll die Gesamtheit der Gläubiger repräsentieren. Es sollen in ihm daher sowohl absonderungsberechtigte Gläubiger wie auch Gläubiger mit den höchsten Forderungen und Kleingläubiger vertreten sein. Aus dem Kreise der Arbeitnehmer soll gleichfalls jemand in den Gläubigerausschuss gewählt werden, sofern Lohnrückstände in nicht unerheblicher Höhe bestehen. Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund entlassen.

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Gläubigerversammlung

Die Insolvenzordnung sieht in der Gläubigerversammlung das oberste Organ im Rahmen der insolvenzrechtlichen Selbstverwaltung. Die Einberufung der Gläubigerversammlung erfolgt ausschließlich durch das Insolvenzgericht, vgl. § 74 Abs. 1 InsO. Die erste Gläubigerversammlung nach Verfahrenseröffnung wird auch als Berichtstermin bezeichnet. Der Termin soll spätestens sechs Wochen nach Verfahrenseröffnung stattfinden.  In der Gläubigerversammlung sind nur die anwesenden Gläubiger stimmberechtigt. Jede angemeldete und nicht bestrittene Forderung gewährt ein Stimmrecht.  Die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen erfolgt durch das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters, einzelner Insolvenzgläubiger, sofern die Voraussetzungen des § 75 InsO erfüllt sind, oder des Gläubigerausschusses, sofern ein solcher existiert.

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Insolvenzanfechtung

Rechtshandlungen können vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und Insolvenzgläubiger benachteiligen , vgl. § 129 InsO. Hierdurch können Gegenstände in die Insolvenzmasse zurückgeholt werden, die der insolvente Schuldner zuvor bereits veräußert hatte.

Objekt der Anfechtung ist die Rechtshandlung, mithin jedes Verhalten mit Rechtswirkung. Die Gläubiger müssen in ihrer Gesamtheit durch die Vornahme der Rechtshandlung objektiv benachteiligt sein. Das ist gegeben, wenn durch das vorgenommene Geschäft die Haftungsmasse unmittelbar oder mittelbar vermindert wurde. Die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung verlangt immer eine zeitliche Nähe zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Je nach Anfechtungstatbestand sind verschiedene Fristen zu beachten.

Insolvenzrechtlich ist festgelegt, dass ein Gegenstand, der durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners geraten ist, der Insolvenzmasse zurückgeführt werden muss , vgl. § 143 InsO.

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Insolvenzantragspflicht

Natürliche Personen haben keine Insolvenzantragspflicht zu beachten. Anders ist es bei juristischen Personen. Deren Vertretungsorgan, z.B. der Geschäftsführer einer GmbH muss unverzüglich, spätestens binnen drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) den Insolvenzantrag stellen, § 15 a InsO. Er kann sich sonst der Insolvenzverschleppung strafbar machen.

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Insolvenzbeschlag

Der Insolvenzbeschlag erfasst alle Vermögensgegenstände des Schuldners, soweit sie auch pfändbar sind, vgl. §§ 35, 36 InsO. Er tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein und wird dadurch gekennzeichnet, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die pfändbaren Vermögensgegenstände gem. § 80 InsO vollständig auf den Insolvenzverwalter übergeht.

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Insolvenzmasse

Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, vgl.  § 35 InsO. Hierzu gehört ein etwa vom Schuldner betriebenes (Einzel-)Unternehmen.

Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören oder zur Ausübung der Erwerbstätigkeit des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht, vgl. § 36 InsO.

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Insolvenztabelle

Im Insolvenzverfahren muss der Insolvenzverwalter jede von den Gläubigern angemeldete Forderung in eine Tabelle eintragen werden. Dies muss unter Angabe des Grundes und des Betrags der Forderung geschehen. Die Prüfung der Forderungen erfolgt im Prüfungstermin beim Insolvenzgericht.

Die Tabelle kann vom Schuldner, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und von den Insolvenzgläubigern in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist in einem Insolvenzverfahren die zentrale Person, da mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auf ihn übergeht, vgl. § 80 InsO. Er ist dabei nicht lediglich gesetzlicher Vertreter der Insolvenzmasse. Vielmehr handelt er als amtliches Organ (Amtstheorie) mit unmittelbarer Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse. Dabei tritt er im eigenen Namen auf, jedoch handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter erhält vom Insolvenzgericht zu Beginn seiner Tätigkeit eine Bestallungsurkunde, vgl. § 56 Abs. 2 InsO. Diese weist ihn als Insolvenzverwalter für das Verfahren aus. Gem. § 58 Abs. 1, Satz 1 InsO steht der Verwalter unter der Aufsicht des Gerichts.

Kündigungsfrist für Arbeitsverträge

Einem Insolvenzverwalter steht im eröffneten Insolvenzverfahren nach § 113 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO) das Recht zu, ein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende zu kündigen, auch dann, wenn der Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen vorsieht. Dies gilt selbst dann, wenn dem betreffenden Arbeitnehmer zuvor bereits mit der längeren gesetzlichen oder vertraglichen Frist gekündigt worden war.

Kündigungsschutzklage im Insolvenzverfahren

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter für die Geschäfte des Schuldners verantwortlich und damit auch für alle Fragen zu den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen. Deshalb müssen Arbeitnehmer Kündigungsschutzklagen nicht gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber, sondern gemäß § 80 Absatz 1 InsO  gegen den Insolvenzverwalter richten. Das gilt auch für den Fall, dass er selbst die Kündigung gar nicht ausgesprochen hat, sondern noch vor Verfahrenseröffnung der Arbeitgeber.

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Massearmut

Stellt sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Vergütung des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters sowie Vergütung und Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses) zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren nach § 207 InsO wieder ein. Es ist Massearmut eingetreten.
Von der Massearmut zu unterscheiden ist die Masseunzulänglichkeit. Hier sind zwar die Kosten des Verfahrens, nicht aber die fälligen Masseverbindlichkeiten gedeckt, vgl. § 208 InsO.

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Massegläubiger

Massegläubiger sind die Gläubiger, deren Anspruch gegen den Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Diese Gläubiger müssen aus der Insolvenzmasse vor den Insolvenzgläubigern befriedigt werden. Zu ihnen gehören gem. § 54 InsO die Kostengläubiger sowie die Gläubiger aus Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO.

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Masseverbindlichkeiten

Neben den Verfahrenskosten nach § 54 InsO werden Masseverbindlichkeiten durch Handlungen des Insolvenzverwalters im Rahmen der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet, vgl. § 55 InsO.

Auch aus gegenseitigen Verträgen, z.B. zur vorübergehenden Weiterführung des schuldnerischen Unternehmens verpflichtet der Insolvenzverwalter die Masse. Aber auch der starke vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis begründet bereits Masseverbindlichkeiten. Dasselbe gilt, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zur Vornahme bestimmter Handlungen vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist und daraus Verpflichtungen entstanden sind.

Masseschulden sind unter anderem die Ansprüche, welche aus Geschäften oder Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen, die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muss, ferner Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse.

Die Masseschulden werden aus der Insolvenzmasse vorweg erfüllt.

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Masseunzulänglichkeit

Wenn im Gegensatz zur Massearmut zwar die Verfahrenskosten gedeckt sind, nicht jedoch die fälligen Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO, so liegt Masseunzulänglichkeit vor, vgl. § 208 InsO.

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Nachlassinsolvenzverfahren

Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer verstorbenen Person. Gem. § 320 InsO sind Insolvenzgründe die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung des Nachlasses. Zum Insolvenzantrag berechtigt sind gem. § 317 InsO jeder Erbe, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger und jeder Nachlassgläubiger. Allerdings ist der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 319 InsO unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

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Obliegenheiten des Schuldners in der Restschuldbefreiungsphase/Wohlverhaltensphase

Soweit der Schuldner eine natürliche Person ist, hat er die Möglichkeit, sich durch das Insolvenzverfahren von seinen Schulden, die er aufgrund seiner persönlichen Vermögensverhältnisse nicht mehr ausgleichen kann, zu befreien. Die Insolvenzordnung spricht hier von der Restschuldbefreiung. Allerdings muss der Schuldner dafür „Gegenleistungen“ erbringen. So muss er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensphase gem. § 295 InsO folgende Obliegenheiten beachten:
Er muss  eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine entsprechende Beschäftigung bemühen. Ferner hat er eine Erbschaft, die er annimmt, zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen. Des Weiteren hat er jeden Wohnungswechsel sowie einen Wechsel der Arbeitsstelle dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder sofort mitzuteilen. Der Schuldner muss über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen eine angemessene Beschäftigung zu finden sowie über seine Einkünfte Auskunft erteilen. Er darf in der Wohlverhaltensphase einzelnen Insolvenzgläubigern keine Sondervorteile gewähren. Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, ist er verpflichtet, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er abhängig beschäftigt wäre.

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Prüfungstermin

In dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das Insolvenzgericht neben dem Berichts- auch einen Prüfungstermin, vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO. In dem Prüfungstermin werden die von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen auf ihre Berechtigung geprüft, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Sofern der Insolvenzverwalter eine Forderung nicht anerkennt, wird das vom Gericht in der Insolvenztabelle entsprechend vermerkt. Ferner wird der Gläubiger vom Gericht darüber, dass der Insolvenzverwalter die Forderung bestritten hat, informiert. Es wird ihm ein Auszug aus der Insolvenztabelle übersandt, welcher es ihm erlaubt, seine Forderung im Wege eines Feststellungsrechtsstreites gegen den Insolvenzverwalter zur Tabelle feststellen zu lassen. An dem Prüfungstermin besteht für den Insolvenzverwalter die Pflicht zur persönlichen Teilnahme. Der Schuldner muss an dem Termin nicht teilnehmen; auch dem Gläubiger steht es frei, an dem Termin teilzunehmen.

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Regelinsolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren wird als Regel- oder Verbraucherinsolvenz geführt. Zur Regelinsolvenz zählen die Verfahren über das Vermögen von juristischen Personen, natürlichen Personen mit fortgesetzter selbständiger Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Insolvenzantrags sowie das Nachlassinsolvenzverfahren.

Davon zu unterscheiden ist die Verbraucherinsolvenz, die nach eigenen Normen abgewickelt wird. Das Regelinsolvenzverfahren trägt das Aktenzeichen „IN“.

Auch im Regelinsolvenzverfahren kann der Schuldner, soweit er eine natürliche und keine juristische Person ist, die Restschuldbefreiung beantragen.

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Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung bewirkt, dass sich ein Schuldner am Ende eines Insolvenzverfahrens einschließlich Wohlverhaltensphase darauf berufen kann, seine im Verfahren nicht befriedigten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen zu müssen, falls es sich nicht um bestimmte Forderungen handelt, welche grundsätzlich von einer Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

Diese Möglichkeit steht nur natürlichen Personen, also Menschen im Gegensatz zu den juristischen Personen, wie beispielsweise einer GmbH, offen. Und dieser Schuldner muss selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung einer Restschuldbefreiung beantragt haben. Hierzu hat er weitere Erklärungen abzugeben, insbesondere die Abtretung seiner pfändbaren Forderungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis an den Treuhänder für eine Laufzeit von sechs Jahren, die Obliegenheiten der Wohlverhaltensperiode zu erfüllen und es darf zu keiner Versagung der Restschuldbefreiung kommen. Am Ende des insbesondere in den §§ 286 ff. InsO bestimmten Verfahrens entscheidet das Insolvenzgericht, ob dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt wird oder nicht.

Von der Restschuldbefreiung betroffen sind die Forderungen der Insolvenzgläubiger, also die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Schulden, vgl. § 301 InsO. Sie wird durch Beschluss des Insolvenzgerichts nach dem Ende der Wohlverhaltensphase bzw. der Laufzeit der Abtretungserklärung ausgesprochen.

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Schlusstermin

Der Schlusstermin ist die letzte Gläubigerversammlung in dem Insolvenzverfahren. Der Schlusstermin dient nach § 197 InsO der Erörterung der Schlussrechnung, und er bietet den Gläubigern auch die Möglichkeit, Einwendungen gegen die vorgesehene Art und Weise der Verteilung der Insolvenzmasse zu erheben.

Im Insolvenzverfahren einer natürlichen Person (egal, ob Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz) werden die Insolvenzgläubiger nach § 289 Abs. 1 InsO auch zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung angehört. Wird das Insolvenzverfahren nicht schriftlich geführt, müssen eventuelle Versagungsgründe von den Insolvenzgläubigern im Schlusstermin mündlich geltend gemacht werden, vgl. § 290 InsO. Sofern keine Versagungsanträge gestellt werden, wird dem Schuldner gemäß § 291 InsO die Restschuldbefreiung angekündigt und es beginnt die Wohlverhaltensphase, die bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung andauert. Das Insolvenzgericht entscheidet im Schlusstermin demgemäß nur, ob der Schuldner eine Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und keiner der Gründe der §§ 297, 298 InsO dagegen spricht.

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Schlussverzeichnis

Bevor das Insolvenzgericht zur Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger kommt, hat der Insolvenzverwalter nach § 188 InsO ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die er anerkannt hat.

Nach diesem Schlussverzeichnis erfolgt die (quotale) Ausschüttung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger.

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Schuldenbereinigungsverfahren, außergerichtliches

Im Verbraucherinsolvenzverfahren muss der Schuldner zunächst versuchen sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen, z.B. durch Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass etc. Dies sollte er mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle, eines Rechtsanwaltes, Notars oder Steuerberaters tun. Im Falle des Scheiterns des Einigungsversuchs wird die entsprechende Stelle eine Bescheinigung im Sinne des § 305a InsO ausstellen. Ohne einen solchen Einigungsversuch ist ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unzulässig.

Für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes ist die Zustimmung aller Gläubiger notwendig. Wenn der Schuldner alle Verpflichtungen, die im Plan festgelegt sind, erfüllt, erreicht er hierdurch am Ende der festgelegten Zeit seine Entschuldung.

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Schuldenbereinigungsverfahren, gerichtliches

Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, kann der Schuldner beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Gleichzeitig muss er bereits jetzt auch die Restschuldbefreiung beantragen.

Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen, sofern eine solche als aussichtsreich erachtet werden kann  Dafür benötigt der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung von unabhängiger Seite, dass die außergerichtlichen Bemühungen gescheitert sind. Diese Bestätigung stellt z.B. die kontaktierte Schuldnerberatung oder ein Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater aus.

Weiterhin erforderlich sind:

  • eine genaue Aufstellung des Vermögens (Vermögensverzeichnis),
  • eine detaillierte Liste der Schulden und Gläubiger,
  • ein Plan des Schuldners, wie die Verbindlichkeiten so weit wie möglich getilgt werden können (Schuldenbereinigungsplan).

Im Gegensatz zum außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren müssen dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht alle Gläubiger zustimmen. Sofern dem Plan mehr als die Hälfte der Gläubiger zugestimmt hat (Kopfmehrheit) und die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe aller Forderungen beträgt, ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners die Ablehnung eines Gläubigers durch eine Zustimmung, vgl. § 309 InsO. Der Plan gilt sodann als angenommen, der Insolvenzantrag gilt dann als zurückgenommen, vgl. § 308 InsO.

Scheitert das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren oder ist es von vornherein aussichtslos, wird das Verfahren über den Verbraucherinsolvenzantrag forgesetzt.

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Überschuldung

Die Überschuldung ist nach § 19 InsO ein Insolvenzgrund. Nur eine juristische Person kann sich auf diesen Insolvenzgrund stützen. Bei der Feststellung der Überschuldung ist vorab zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann, d.h. ob dem Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose attestiert werden kann.

Fällt die Fortführungsprognose negativ aus, ist zur weiteren Prüfung ein Überschuldungsstatus durch Vergleich der vorhandenen Vermögenswerte mit den bestehenden Verbindlichkeiten aufzustellen. Übersteigt der Wert der Verbindlichkeiten den realen wirtschaftlichen Wert des Vermögens, liegt Überschuldung vor.

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Unerlaubte Handlung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, vgl. § 823 BGB. Auch die Verletzung einiger Strafnormen des StGB kann einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründen.

Im Falle der Anmeldung der Forderung durch den Insolvenzgläubiger unter Hinweis auf den Forderungsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und fehlendem Widerspruch des Schuldners im Prüfungstermin wäre die Forderung gemäß § 302 InsO nicht von der Erteilung der Restschuldbefreiung berührt.

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Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Verbraucherinsolvenz unterliegt besonderen Regeln. Sie kann nach § 304 InsO nur von natürlichen Personen gewählt werden, die nicht wirtschaftlich selbständig tätig sind. Ehemals Selbständige dürfen nicht mehr als 19 Gläubiger haben und es dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Ihre Vermögensverhältnisse müssen überschaubar sein. Andernfalls gilt für diese Schuldner das Regelinsolvenzverfahren.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in das vorgerichtliche und das gerichtliche Verfahren. Vorgerichtlich hat der Verbraucher auf der Grundlage eines Plans einen Schuldenbereinigungsversuch mit seinen Gläubigern zu unternehmen. Das Scheitern muss er sich von einer geeigneten Stelle bescheinigen lassen. Erst dann kann er sich an das Insolvenzgericht mit seinem Insolvenzantrag wenden, dem er nach § 305 InsO wiederum einen Schuldenbereinigungsplan, ein Vermögensverzeichnis, eine Vermögensübersicht und ein Forderungsverzeichnis beizufügen hat.

Hierfür gibt es amtlich eingeführte Formulare, die auch zu benutzen sind. Hat der Verbraucher seine Erklärungen nicht vollständig abgegeben, weist ihn das Insolvenzgericht darauf hin. Bessert der Schuldner nicht nach, gilt nach § 305 Abs. 3 InsO sein Antrag als zurückgenommen. Für die Verbraucherinsolvenz gilt das vereinfachte Insolvenzverfahren, bei dem das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter, sondern einen Treuhänder bestellt, welcher z.B. zu  Anfechtungen nicht berechtigt ist. Bei Übersichtlichkeit kann das Verfahren auch schriftlich geführt werden.

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Verfahrenskosten

Verfahrenskosten sind nach § 54 InsO die Gerichtskosten, die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters sowie die der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

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Versagungsgründe im eröffneten Insolvenzverfahren

Am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens kann einem Schuldner der Zugang zur Restschuldbefreiung versagt werden, wenn einer der Versagungsgründe des§ 290 InsO vorliegt und ein Insolvenzgläubiger dies im Schlusstermin beantragt. Den Versagungsantrag hat der Insolvenzgläubiger nicht nur zu begründen, sondern auch glaubhaft zu machen, vgl. § 290 Abs. 2 InsO).

Der Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung kann im Schlusstermin nur auf einen oder mehrere der Gründe des § 290 Abs. 1 InsO gestützt werden. Diese sind:

Nr. 1 – rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs ;

Nr. 2 – vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlichen unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden;

Nr. 3 – Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung nach den §§ 296 oder 297 InsO in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag oder danach;

Nr. 4 – vorsätzliche oder grob fahrlässige Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach durch Begründung unangemessener Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung oder Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Aussicht auf Besserung;

Nr. 5 – vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens;

Nr. 6 – vorsätzliche oder grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen.

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Versagungsgründe in der Wohlverhaltensphase

Ein Verstoß gegen die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase (vgl. § 295 InsO) kann gem. § 296 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben. Das Gericht darf die Restschuldbefreiung aber nicht von Amts wegen versagen und zwar auch dann nicht, wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit offensichtlich ist. Erforderlich ist vielmehr, dass ein Insolvenzgläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt. Der Verstoß darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Der Schuldner muss schuldhaft gehandelt haben, was der Gläubiger – neben dem Obliegenheitsverstoß – glaubhaft zu machen hat. Auch nach Gewährung der Restschuldbefreiung kann gem. § 303 InsO bei einem vorsätzlichen Obliegenheitsverstoß die Erteilung der Restschuldbefreiung noch nachträglich innerhalb der Frist von einem Jahr widerrufen werden. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass dem Gläubiger dieser Obliegenheitsverstoß erst nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung bekannt geworden ist und dass der Verstoß seine Befriedigung erheblich beeinträchtigt hat.

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Verwertung der Insolvenzmasse

Der Insolvenzverwalter hat die vorgefundene und von ihm in Besitz genommene Insolvenzmasse nach dem Berichtstermin unverzüglich zu verwerten, § 159 InsO.

Insbesondere bei der Verwertung eines vom Schuldner betriebenen Unternehmens bietet die Insolvenzordnung verschiedene Möglichkeiten. Neben der vollständigen Zerschlagung des Unternehmens kann der Insolvenzverwalter den schuldnerischen Geschäftsbetrieb (das operative Geschäft) auch im Wege einer sog. übertragenden Sanierung – ganz oder in Teilen – an einen Investor / eine Auffanggesellschaft veräußern. Ferner besteht die Möglichkeit von der reinen Verwertung abzusehen, wenn der Insolvenzschuldner durch einen Insolvenzplan reorganisiert werden kann.

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Vorläufiger Insolvenzverwalter

Für das Insolvenzgericht ist bei einer Unternehmensinsolvenz oftmals nicht möglich, über den gestellten Insolvenzantrag sofort zu entscheiden. Das Gericht kann daher bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag im Interesse der Erhaltung der zukünftigen Insolvenzmasse vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen. In der Praxis häufig anzutreffen ist dabei die Anordnung einer sog. vorläufigen Insolvenzverwaltung gem. § 22 InsO. Bei dieser Sicherungsmaßnahme wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter vom Gericht bestellt. Das Gericht regelt in dem Beschluss über die Bestellung auch die Rechtsstellung des vorläufigen Verwalters. Dabei kennt die Insolvenzordnung den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsverbot (sog. schwacher vorläufiger Verwalter) und den vorläufigen Verwalter mit einem allgemeinen Verfügungsverbot (sog. starker vorläufiger Verwalter).

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Wohlverhaltensperiode

Soweit der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat, folgt mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Wohlverhaltensperiode. Sie dauert sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzüglich der Dauer des Insolvenzverfahrens. In dieser Zeit hat der Schuldner die Obliegenheiten nach § 295 InsO zu erfüllen, andernfalls gefährdet er die endgültige Erteilung der Restschuldbefreiung. Während der Wohlverhaltensperiode zieht ein Treuhänder den pfändbaren Teil der schuldnerischen Einkünfte ein und verteilt die Gelder – nach Abzug der Kosten – unter den Gläubigern. Mit Ende der Wohlverhaltensperiode kann der Schuldner auch den pfändbaren Teil seines Einkommens wieder für sich behalten.

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Zahlungsstockung

Die Zahlungsstockung ist von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungsstockung nur vorübergehend. Sie ist deshalb ein beliebtes Verteidigungsmittel insolventer Schuldner.

Eine nur vorübergehende Zahlungsstockung liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner sich binnen drei Wochen die benötigten liquiden Mittel beschaffen kann. Zahlungsunfähigkeit liegt auch dann noch nicht vor, wenn die Liquiditätslücke nur geringfügig ist. Dieses soll dann der Fall sein, wenn die Unterdeckung weniger als 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt.

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Zahlungsunfähigkeit

Gem. § 17 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist Insolvenzgrund für natürliche wie auch für juristische Personen. Dabei spricht die Rechtsprechung von Zahlungsunfähigkeit, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr beträgt, soweit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von drei Wochen beseitigt werden kann. Unterhalb dieser Grenze liegt lediglich eine Zahlungsstockung vor.

Im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig ein Liquiditätsstatus zu erstellen, in dem den zum Prüfungsstichtag fälligen,  ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten des Schuldners (Passiva I) zuzüglich der in den nächsten 3 Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II) einerseits die vorhandenen und in den nächsten drei Wochen (Prognosezeitraum) eingehenden liquiden Mittel (Passiva I und II) andererseits gegenübergestellt werden.

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WHP Rechtsanwälte – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Berlin