Das vorläufige Verfahren

 

Ist der Insolvenzantrag zulässig, beginnt das vorläufige Insolvenzverfahren. Dieser Verfahrensabschnitt der auch als Eröffnungsverfahren oder Insolvenzantragsverfahren bezeichnet wird, ist der Zeitraum zwischen dem Eingang des zulässigen Insolvenzantrages und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch gerichtlichen Beschluss.

Die vorläufige Insolvenz dauert in der Regel maximal drei Monate und wird maßgeblich bestimmt durch die Höhe der rückständigen Gehälter. Da Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben (näheres hierzu finden Sie unter www.arbeitsrecht-insolvenzrecht.de/insolvenzgeld), wird der vom Gericht bestellte Sachverständige oder vorläufige Insolvenzverwalter dafür Sorge tragen, dass das vorläufige Insolvenzverfahren so lange dauert, dass die Arbeitnehmer möglichst keine Einbußen haben. Da das Insolvenzgeld 3 Monate rückwirkend ab Insolvenzeröffnung gezahlt wird, dauert das vorläufige Insolvenzverfahren maximal 3 Monate, minimal müssen Sie jedoch mit 4 bis 6 Wochen rechnen, in denen Sie als Geschäftsführer voll verantwortlich bleiben.

Das Gericht bestellt nach Feststellung der Zulässigkeit Ihres Insolvenzantrages entweder einen Sachverständigen oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter.

Der Sachverständige

Der Sachverständige hat nur die Aufgabe, festzustellen, ob die Angaben im Insolvenzantrag zutreffend sind, das Unternehmen wirklich insolvenzreif ist und hat zu prüfen, wie viel in einem gedachten Insolvenzverfahren durch Verwertung der materiellen und immateriellen Güter des Unternehmens zur Insolvenzmasse kommen würde. Die Summe in Euro, die der Sachverständige bei dieser Prüfung errechnet, ist Maßgeblich für seine Empfehlung an das Insolvenzgericht, das Verfahren zu eröffnen oder mangels Masse nicht zu eröffnen. Nur wenn ein gedachtes Insolvenzverfahren einen Massezufluss in einer Größenordnung erwarten lässt, dass die Massekosten (vordringlich Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten mit dem Mindestansatz) gedeckt werden können, wird der Sachverständige dem Gericht die Eröffnung empfehlen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter

Gibt es schon bei Antragstellung Sicherungsbedarf, weil z.B. liquide Vermögenswerte wie Bargeld oder größere Kontoguthaben zu sichern sind, wird das Gericht auf Anregung im Insolvenzantrag oder durch den bestellten Sachverständigen einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Verfügungen jeder Art sind von dem Geschäftsführer mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abzustimmen.

In der vorläufigen Insolvenz wird der vorläufige Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb fortführen, auch der Sachverständige wird Ihnen dies empfehlen. Hintergrund ist, dass weder der Sachverständige, noch der vorläufige Insolvenzverwalter für Verluste, die in dieser Zeit (bis zur Eröffnung des Verfahrens) entstehen haftet. Zugleich erhöht die Fortführung und damit der Erhalt des Unternehmens die Chancen, dieses später, im eröffneten Insolvenzverfahren, für gutes Geld zu verkaufen und viel für die Masse zu erlösen.

Ihre Pflichten als Geschäftsführer im vorläufigen Verfahren

In der vorläufigen Phase müssen Sie als Geschäftsführer einer GmbH die Geschäfte zwar nicht fortführen, sind dem Insolvenzverwalter aber umfassend zur Auskunft verpflichtet. Sind Sie also sicher, dass Ihr Unternehmen nicht mit den Mitteln des Insolvenzrechts saniert werden kann oder wenn der Geschäftsbetrieb bei Insolvenzantragstellung bereits zum Erliegen gekommen ist und nicht wieder belebt werden kann, sollten Sie nicht mehr tun, als Ihren Pflichten auf Auskunftserteilung nachzukommen, denn Ihre Tätigkeit in der vorläufigen Phase wird in der Regel nicht vergütet.

Das vorläufige Insolvenzverfahren endet mit dem Beschluss des Gerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Nicht-Eröffnung mangels Masse.