Gläubigerversammlung und Prüfungstermin

 

Mit dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt das Gericht einen Termin für die Gläubigerversammlung und den Prüfungstermin. Der Prüfungstermin ist eine Gläubigerversammlung, in der die von den Insolvenzgläubigern zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen geprüft werden.

Der Prüfungstermin

Im festgesetzten Prüfungstermin und ggf. in weiteren besonderen Prüfungsterminen werden die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nacheinander nach Betrag und Rang geprüft. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch jeder erschienene Insolvenzgläubiger und der Schuldner haben die Möglichkeit des Widerspruchs.

Im Prüfungstermin werden bestrittene Forderungen einzeln erörtert. Der betroffene Gläubiger hat dabei die Möglichkeit, den Widerspruch im Termin oder nachträglich zu beseitigen, indem er etwa die Höhe der Anmeldung ändert oder weitere Nachweise für die Forderung erbringt. Damit kann er die Feststellung der Forderung nachträglich herbeiführen.

Eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung gilt für das weitere Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn weder der Insolvenzverwalter noch ein Insolvenzgläubiger widersprechen oder ein zunächst erhobener Widerspruch vom betroffenen Gläubiger nachträglich beseitigt wird. Das Insolvenzgericht trägt den Umfang der Feststellung sofort oder bei Beseitigung des Widerspruchs nachträglich in die Insolvenztabelle ein. Die Eintragung besitzt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils gegenüber dem Insolvenzverwalter und den anderen Insolvenzgläubigern. Jede festgestellte Forderung nimmt dann an der folgenden Verteilung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter sofort teil.

Ist eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter oder von einem anderen Insolvenzgläubiger endgültig bestritten, so kann die Feststellung gegen den Insolvenzverwalter nur außerhalb des Insolvenzverfahrens in einem besonderen Rechtsstreit betrieben werden. 

Die Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung ist vergleichbar mit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Gesellschafterversammlung einer GmbH. Alle Gläubiger können teilnehmen und über die wichtigen Entscheidungen im Verfahren abstimmen. Jeder Gläubiger kann in der Versammlung Auskunft verlangen über den Gang des Verfahrens und die bereits getroffenen Entscheidungen.

Die Kompetenzen der Gläubiger in der Gläubigerversammlung sind umfangreich. Sie können Gläubigervertreter in den Gläubigerausschuss berufen oder aber Mitglieder im Gläubigerausschuss abberufen und austauschen. Ebenso können sie einen anderen als den vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter wählen, vom Insolvenzverwalter umfassende Rechenschaft über alle Geschäftsvorfälle verlangen oder ihm konkrete Weisungen erteilen, beispielsweise zur Durchsetzung von Haftungsansprüchen. Außerdem können die Gläubiger mit Mehrheitsbeschluss über die Stilllegung oder Fortführung eines Unternehmens entscheiden. Legen der Schuldner selbst oder der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vor, muss dieser in einer besonderen Gläubigerversammlung besprochen werden, bevor die Gläubiger über die Annahme des Plans entscheiden.

Gläubiger sind Herren des Verfahrens

Bei besonders wichtigen Entscheidungen – dazu gehören z.B. der Verkauf eines ganzen Unternehmens oder Betriebs, einer Immobilie oder der Beteiligung an einem anderen Unternehmen, muss der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Zustimmung der Gläubigerversammlung einholen.

Der Gläubigerausschuss

Das zweite wichtige Organ, über das Gläubiger Einfluss ausüben können, ist der Gläubigerausschuss. Dessen wesentliche Aufgaben sind in § 69 InsO geregelt. Danach haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen.