Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 1. Januar bis 30. April 2021 für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht
Der Gesetzgeber hat beschlossen, für zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 auszusetzen, sofern diese Unternehmen staatliche Hilfen beantragt haben und die Insolvenzreife (nur) deshalb besteht, weil diese Hilfen noch nicht geflossen sind.
Ab dem 1. Mai 2021 gilt die Pflicht zur Insolvenzantragstellung uneingeschränkt.
Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit
Der Begriff Zahlungsunfähigkeit ist in der Insolvenzordnung (InsO) nicht näher definiert. Ausgeprägt wird der Begriff daher durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Zahlungsunfähigkeit liegt demnach eindeutig vor, wenn ein Unternehmen mangels liquider Mittel nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Rechnungen zu begleichen und die Verbindlichkeiten immer größer werden (Zahlungseinstellung).
Eine Zahlungsstockung ist eine nur vorübergehende Zahlungseinstellung und ist nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit Zahlungsunfähigkeit.
Wie ist aber nur in unklaren Sachlagen, die gefühlt zwischen Zahlungseinstellung und Zahlungsstockung liegen, zu verfahren?
Zahlungsunfähigkeit oft schwer zu beurteilen
Hier gibt die Rechtsprechung klare Vorgaben. Sie müssen als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer AG folgendes beachten:
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Gesellschaft nicht in der Lage ist, sich innerhalb von 3 Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen (BGH 24.5.05, IX ZR 123/04).
In die zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufzustellende Liquiditätsbilanz sind einzubeziehen (BGH 19.12.17, II ZR 88/16, Rz. 33):
- auf der Aktivseite: verfügbare Zahlungsmittel (Aktiva I) und die innerhalb von 3 Wochen flüssig zu machenden Mittel (Aktiva II);
- auf der Passivseite: am Stichtag fällige und eingeforderte Verbindlichkeiten (Passiva I) sowie innerhalb von 3 Wochen fällig werdende und eingeforderte Verbindlichkeiten (Passiva II).
Soweit die Liquiditätslücke der GmbH nach dieser Liquiditätsbilanz 10 % oder mehr beträgt, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist. Letzteres ist allerdings ein Ausnahmefall.
Lassen Sie sich beraten
Zur abschließenden Prüfung der Frage, ob eine Zahlungsunfähigkeit gegeben ist oder nicht, empfehlen wir die Einschaltung eines erfahrenen Insolvenzrechtlers. Gerne können wir Ihnen hier helfen.