Die Beendigung der Insolvenz erfolgt dann, wenn der Insolvenzverwalter alle Vermögenswerte des schuldnerischen Unternehemens veräußert hat und wenn er alle Anfechtungs- und Haftungsfragen geklärt hat. Letzteres ist oft mit Prozessen verbunden, die Beendigung der Insolvenz kann sich daher Jahre hinziehen, was frustrierend sein kann für die Gläubiger, die oft erst nach 5 oder mehr Jahren wissen, ob Sie ein Stück vom Kuchen in Gestalt einer Insolvenzquote erhalten.
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, in einem regelmäßigen Turnus von 6 Monaten einen Zwischenbericht über die weiteren Entwicklungen zur Insolvenzakte zu reichen.
Quote
Hat der Insolvenzverwalter alle seine Aufgaben erledigt, erfolgt nach Ausgleich der Masseverbindlichkeiten (u.a. Gerichtskosten, Insolvenzverwaltervergütung) die Verteilung der verbliebenen Masse an die Gläubiger, die eine Quote erhalten, die sich aus dem Verhältnis der Summe aller festgestellten Forderungen zur verbliebenen Insolvenzmasse richtet.
Sonderfall Masseunzulänglichkeit
Masseunzulänglichkeit tritt dann ein, wenn der Insolvenzverwalter die durch ihn begründeten Masseverbindlichkeiten, also die typischerweise nach Insolvenzeröffnung begründeten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Der Insolvenzverwalter zeigt den Eintritt der Masseunzulänglichkeit bei Gericht an. Der Eintritt der Masseunzulänglichkeit wird im Internet veröffentlicht.