Allgemein

Aufnahme eines insolvenzbedingt unterbrochenen Einspruchsverfahrens

 

Einspruchsverfahren werden in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einspruchsführers unterbrochen. Die Regelungen über die Aufnahme eines Aktivprozesses gemäß § 85 InsO sind bezüglich der Aufnahme des Einspruchsverfahrens durch das FA nicht analog anwendbar. Die Regelungen sind offensichtlich auf den kontradiktorischen Zivilprozess zugeschnitten. Das Einspruchsverfahren unterscheidet sich jedoch grundlegend von einem Gerichtsverfahren. Mangels gesetzlicher Regelung in der AO kann das Finanzamt ein Einspruchsverfahren, wenn die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer bereits vor der Insolvenzeröffnung gezahlt wurde, erst nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens fortsetzen.

BFH, Urteil vom 30.07.2019, Az.: VIII R 21/16

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei einer Betriebsfortführung

 

Der Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters hat im Fall einer Betriebsfortführung eine gesonderte Aufstellung der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die Betriebsfortführung mit einem Verlust endet. Denn dem Verwalter obliegt es, eine Abgrenzung der für die Unternehmensfortführung erforderlichen Kosten gegenüber denjenigen vorzunehmen, die nicht im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung entstanden sind. Der Überschuss aus der Betriebsfortführung ist durch eine Einnahmen/Ausgabenrechnung zu ermitteln, die auf den Zeitpunkt der Beendigung der abgerechneten Tätigkeit zu beziehen ist.

BGH, Beschluss vom 19.12.2019, Az.: IX ZB 72/18

WHP Rechtsanwälte in Berlin

 

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2. Stufe der Insolvenzrechtsreform ab 01.07.2014

 

Am 01.07.2014 trat die so genannte 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform in Kraft. Für Schuldner und Gläubiger ergeben sich diverse, wichtige Änderungen. Insbesondere interessant für Schuldner ist die Möglichkeit, die Zeit bis zur Restschuldbefreiung abzukürzen, im Idealfall sogar auf rund 1 Jahr. Nähere Informationen finden Sie hier.

Kündigungsschutzklage im Insolvenzverfahren

 

Urteil des BAG vom 16.05.2002 – 8 AZR 320/01 zum Kündigungsschutz wegen Kündigungsschutzklage im Insolvenzverfahren

Macht ein Arbeitnehmer geltend, daß die Kündigung durch den Insolvenzverwaltern unwirksam ist, so muß er nach § 113 Abs. 2 InsO auch dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erhaben, wenn er sich auf andere als die in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründen (hier: § 613 Abs. 4 BGB) beruft.