Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist schriftlich beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu stellen. Die Anforderungen an diesen Antrag sind hoch, hier sind viele Punkte zu beachten.
Ist der Insolvenzantrag nicht vollständig, wird er als unzulässig zurückgewiesen. Nur auf einen zulässigen Insolvenzantrag wird durch das Gericht das eigentliche Verfahren angestoßen und nur durch einen zulässigen Insolvenzantrag können Sie sicher sein, ihre mit Strafe bei Unterlassen bedrohten Pflichten nachgekommen zu sein.
Lassen Sie sich also in jedem Fall bei der Erstellung und Stellung eines Insolvenzantrages von einem Profi helfen, als juristischer Laie werden Sie kaum in der Lage sein, einen zulässigen Insolvenzantrag zu fertigen, vor allem dann nicht, wenn der Geschäftsbetrieb Ihres Unternehmens noch nicht eingestellt ist oder wenn Sie ein größeres Unternehmen führen und schon bei der Antragstellung die Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses benennen müssen.
Wir helfen Ihnen hier gerne. Wenn Sie uns mit der Erstellung und Stellung eines Insolvenzantrages beauftragen, müssen Sie nur die erforderlichen Angaben und Unterlagen zusammen stellen, den Rest erledigen wir.
Beachten Sie bitte auch, dass zur gründlichen Erstellung eines Insolvenzantrages auch die Berücksichtigung Ihrer persönliche Haftung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Vorstand einer AG gehört. Wir wissen, wie Sie sich bestmöglich schützen können und wie Sie allen Ihren Pflichten genügen. Näheres hierzu erfahren Sie unter Geschäftsführerhaftung.