Haftungsansprüche und Anfechtung

 

Im eröffneten Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Aufgabe, im Interesse der Gläubiger die Insolvenzmasse zu mehren, so dass alle Gläubiger, deren Forderungen festgestellt wurden, eine möglichst hohe Quote erhalten.

Dazu dient zuvorderst die Verwertung der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände des schuldnerischen Unternehmens, im Idealfall im Wege der gesamthaften Veräußerung aller Assets (Übertragene Sanierung).

Daneben hat der Insolvenzverwalter zwei weitere Stoßrichtungen und Instrumente, mit denen er Geld für die Masse erwirtschaften kann, die Geltendmachung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen.

Das scharfe Schwert der Anfechtung

Die Anfechtung bewirkt im Kern eine Rückgängigmachung von Geschäften, die sich vor der Insolvenz abgespielt haben. Anfechtungsansprüche richten sich gegen (ehemalige) Gläubiger der GmbH und andere Dritte. Dabei geht das Recht von der Gleichbehandlung aller Gläubiger aus. Kein Gläubiger soll sich einen Sondervorteil verschaffen. Wenn beispielsweise ein Gläubiger vor der Insolvenz Geld von der später insolventen GmbH eingetrieben hat und weiß oder aufgrund schleppender Zahlungen und Mahnungen darauf schließen konnte, dass die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten steckte, muss mit einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter rechnen, er muss diese Gelder später erstatten.

Haftungsansprüche

Weiter prüft der Insolvenzverwalter, ob er die Geschäftsführer oder die Gesellschafter der GmbH auf Zahlung in Anspruch nehmen kann. Gesellschafter sehen sich dann Ansprüchen des Insolvenzverwalters ausgesetzt, wenn sie beispielsweise Darlehen zurückgezahlt bekommen haben, obwohl die GmbH kurz vor der Insolvenz stand oder die Darlehensrückzahlung die Insolvenz verursacht hat. Es gibt hier vielfältige haftungsträchtige Fallen, in die Gesellschafter treten können.

Der Geschäftsführer einer GmbH sieht sich besonders umfangreichen und vielfältigen Haftungsansprüchen ausgesetzt, nicht nur gegenüber sonstigen Dritten (z.B. Finanzämter, Sozialversicherungsträger), sondern auch gegenüber dem Insolvenzverwalter. Näheres hierzu erfahren Sie unter Geschäftsführerhaftung.