Die Insolvenzordnung (InsO) schreibt vor, dass die Organe einer juristischen Person binnen 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen müssen. Die Ermittlung dieses Stichtages, ab dem die so genannte Insolvenzantragspflicht besteht, ist mitunter schwierig.
Oft wird der Geschäftsführer durch einen Hinweis des Steuerberaters auf eine bilanzielle Überschuldung nervös, meistens jedoch, wenn die Liquidität Probleme bereitet und erste Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können.
Unter Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzgrund Überschuldung finden Sie nähere Hinweise zu den beiden Insolvenzgründen, die Sie als Geschäftsführer einer GmbH zum Handeln zwingen. Hier können Sie eine grobe Einschätzung treffen, ob für Sie als Geschäftsführer und für Ihre Gesellschaft insolvenzrechtlich Gefahr droht.
Insolvenzverschleppung vermeiden
Eine Verschleppung der Insolvenz ist für den Geschäftsführer mit gravierenden Nachteilen verbunden, da er in diesem Fall strafrechtlich verantwortlich ist und zivilrechtlich haftbar gemacht werden kann. Weitere Hinweise hierzu finden Sie auf der Unterseite Geschäftsführerhaftung.
Eine rechtlich sichere und Sie schützende Einschätzung, ob die von Ihnen geführte Gesellschaft insolvenzreif ist oder nicht, gehört zu unseren Kernaufgaben. Bei Zweifeln sollten Sie sich unbedingt beraten lassen, nur so können Sie Ihr privates Vermögen bestmöglich schützen.
Finger weg von Firmenbestattern
Dringend abzuraten ist von Angeboten von so genannten Firmenbestattern, die Ihnen anbieten, Ihre GmbH risikolos für einen Euro zu kaufen oder Ihre GmbH unproblematisch abzuwickeln und zu beerdigen. An diese Anbieter zahlen Sie viel Geld und die Versprechen, dass Sie als Geschäftsführer aus der Haftung entlassen werden und für nichts mehr verantwortlich sind, sind aus rechtlichen Gründen schlicht nicht haltbar.