Ablauf des Insolvenzverfahrens

 

 

Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz findet in vier Schritten statt, die nachfolgend erläutert werden:

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Der Gesetzgeber verlabngt als Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren einen gescheiterten Einigungsversuch, der von einer geeigneten Stelle, gerne durch uns als Ihre Rechtsanwälte, unternommen und bescheinigt wird.

Der so genannte Schuldenbereinigungsplan bildet Ihre Vermögenswerte ab und stellt Ihre Verbindlichkeiten zusammen. Die gewünschte Lösung – Schuldenbereinigung durch flexiblen Nullplan, flexiblen Ratenplan oder durch Einmalzahlung – wird formuliert. Einigen sich alle Gläubiger auf diesen außergerichtlichen Plan, stimmen also alle Gläubiger zu, gilt der Planinhalt. Scheitert dieser Versuch, wird der Insolvenzantrag bei Gericht gestellt.

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Eröffnungsverfahren

Der Insolvenzantrag beinhaltet einen so genannten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Zwischen der Stellung des Insolvenzantrages und der Entscheidung über den Antrag prüft das Gericht die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans. Dies ist ein Plan zur Einigung mit den Gläubigern, der in der Regel mit dem außergerichtlichen Plan identisch ist. Der Unterscheid zum ausßergerichtlichen Plan: mit Hilfe des Gerichts könnten einzelne Gläubiger überstimmt werden, Voraussetzung ist eine eine Summen- und Kopfmehrheit.

Scheitert der gerichtliche Plan oder sieht das Gericht von der Durchführung des gerichtlichen Plans mangels Erfolgsaussicht ab, eröffnet das Gericht das Verfahren mit dem Eröffnungsbeschluss.

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Verfahren ab Eröffnung

MIt Eröffnung wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Das eröffnete Verfahren und die Arbeit des Insolvenzverwalters dienen dazu, Ihr pfändbares Vermögen und Einkommen einzuziehen und die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Der Insolvenzverwalter wird also auf Seiten der Gläubiger tätig und nimmt als verlängereter Arm des Insolvenzgerichts deren Interessen wahr. Wir nehmen in dieser Phase weiter Ihre Interessen wahr und sorgen dafür, dass nur das pfändbare Vermögen und Einkommen verwertet wird.

Zwei Termine sind für Sie von besonderer Relevanz:

Der Prüfungstermin: Wenn eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet wird, können Sie dieser nur im Prüfungstermin dem Grunde und oder der Höhe nach widersprechen.

Im Schlusstermin (soweit nicht das schriftliche Verfahren angeordnet ist) können Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Nicht bestrittenes Vorbringen des Insolvenzgläubigers wird als zugestanden gewertet. Hier ist also Vorsicht geboten.

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Aufhebung des Insolvenzverfahrens – Wohlverhaltensphase

Nach rechtskräftiger Ankündigung Ihrer Restschuldbefreiung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben: Sie befinden sich dann nicht mehr im Insolvenzverfahren, sondern in der so genannten “Wohlverhaltensphase”.

Auch wenn auf den ersten Blick alles gleich erscheint, die Unterschiede sind nach Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens gravierend. Der Insolvenzbeschlag ist verschwunden. Die Versagungstatbestände gem. § 290 Abs. 1 InsO sind im weiteren Verlauf ausgeschlossen. An deren Stelle treten Ihre Obliegenheiten gem. § 295 InsO.

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WHP Rechtsanwälte – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Berlin