Urteil des BAG vom 16.05.2002 – 8 AZR 320/01 zum Kündigungsschutz wegen Kündigungsschutzklage im Insolvenzverfahren
Macht ein Arbeitnehmer geltend, daß die Kündigung durch den Insolvenzverwaltern unwirksam ist, so muß er nach § 113 Abs. 2 InsO auch dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erhaben, wenn er sich auf andere als die in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründen (hier: § 613 Abs. 4 BGB) beruft.